Wer Schulden hat und diese nicht mehr zurückzahlen kann, dem droht schnell eine Kontopfändung. Durch eine solche Zwangsvollstreckungsmaßnahme versucht der Gläubiger, sein ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto sperren und das Kontoguthaben pfänden zu lassen.
Folgen einer Pfändung
Grundsätzlich haben Sie zwei Handlungsmöglichkeiten:
Damit Miete, Strom und Lebensmittel trotz Pfändung bezahlt werden können, lässt sich das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Trotz laufender Pfändung kann damit monatlich über einen gesetzlich festgelegten Betrag verfügt werden.
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt den monatlichen Betrag fortwährend: Man muss den Freibetrag also nicht direkt nach dem Geldeingang abheben, sondern kann das Girokonto normal weiter nutzen. Ist der Freibetrag noch nicht überschritten, werden auch Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge ausgeführt.
Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt nicht vor einer Pfändung. Die Kreissparkasse Steinfurt hat keine Möglichkeit, die Gründe und Umstände der Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen können Sie nur bei Ihrem Gläubiger anfordern.
Grundsätzlich darf jeder Inhaber eines Girokontos sowie der gesetzliche Vertreter unter folgenden Voraussetzungen sein Konto auf ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umstellen bzw. als Neukunde ein solches Konto einrichten:
Die Umwandlung ist auf Wunsch für Kunden auch vorsorglich ohne Vorliegen einer Pfändung möglich.
Bitte beachten Sie, dass ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nur im Guthaben geführt werden darf. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.
Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist nur einmalig notwendig und muss bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.
Hier finden Sie eine Übersicht der häufigsten Fragen zum Thema Pfändung und Pfändungsschutzkonto (P-Konto).
Sie erhalten durch einen Gerichtsvollzieher oder einen öffentlich-rechtlichen Gläubiger wie zum Beispiel das Finanzamt, die Krankenkasse oder das Hauptzollamt eine Pfändung zugestellt. Diesen Unterlagen entnehmen Sie alle wesentlichen Informationen.
Pfändungen, die ihr Konto sperren, können Sie als Schuldner auch jederzeit über ihren persönlichen Onlinebanking-Zugang abfragen.
Generelle Auskünfte zur Pfändung erhalten Sie in der Pfändungsübersicht oder durch den Gerichtsvollzieher/Pfändungsgläubiger zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte direkt an den Gläubiger der Pfändung.
Grundsätzlich darf jeder Inhaber (außer juristische Personen) eines Girokontos sowie der gesetzliche Vertreter unter folgenden Voraussetzungen sein Konto auf ein Pfändungsschutzkonto umstellen oder als Neukunde ein solches Konto einrichten:
Die Umwandlung ist auf Wunsch für Kunden auch vorsorglich ohne Vorliegen einer Pfändung möglich.
Bitte beachten Sie, dass ein Pfändungsschutzkonto nur im Guthaben geführt werden darf. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.
Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto ist nur einmalig notwendig und muss bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.
Ihre Vereinbarung über die Führung Ihres Kontos als Pfändungsschutzkonto können Sie online aufheben.
Ein Pfändungsschutzkonto darf nur im Guthaben geführt werden. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.
Es gilt der vereinbarte Kontoführungspreis. Zusätzliche Kosten fallen nicht an.
Das Gesetz lässt das Pfändungsschutzkonto nur als Einzelkonto zu. Ein Gemeinschaftskonto darf nicht als Pfändungsschutzkonto geführt werden.
Wird ein Gemeinschaftskonto gepfändet, so darf die Kreissparkasse Steinfurt erst einen Monat nach Zustellung des Pfändung- und Überweisungsbeschlusses aus dem Kontoguthaben Beträge an den Pfändungsgläubiger auskehren.
In diesem Zeitraum kann jeder Kontoinhaber die Kreissparkasse Steinfurt beauftragen, sein anteiliges Guthaben auf ein Einzelkonto bei der Kreissparkasse Steinfurt zu übertragen. Auch weitere Gutschriften innerhalb des Monats nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses werden dann anteilig auf das Einzelkonto übertragen.
Dabei wird das Guthaben grundsätzlich pro Kopf aufgeteilt, bei zwei Kontoinhabern bekommt also jeder die Hälfte. In besonders gelagerten Fällen können sich die Kontoinhaber und der/die Gläubiger auch auf eine andere Aufteilung einigen. Diese Vereinbarung muss der Kreissparkasse Steinfurt in Textform mitgeteilt werden.
Möchte der Pfändungsschuldner im Rahmen seiner Pfändungsfreibeträge über das übertragene Guthaben verfügen, muss er sein Einzelkonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Der nicht gepfändete Kontoinhaber benötigt kein Pfändungsschutzkonto.
Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihren Kundenberater.
Das Konto wird auch gesperrt, wenn die Pfändung nur einen der Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos betrifft.
Über den automatisch bestehenden Grundfreibetrag hinaus kann sich der Pfändungsfreibetrag für das Pfändungsschutzkonto je nach Lebenssituation des Kontoinhabers um weitere Freibeträge erhöhen. Informationen dazu finden Sie in der „Kundeninformation zum Pfändungsschutzkonto“.
Sollten Sie weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich an unsere Pfändungshotline unter der Rufnummer 05451-55 18626 montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 11.30 Uhr. Ihre Unterlagen leiten Sie uns gerne per E-Mail an pfaendung@ksk-steinfurt.de weiter.
Eine Voraussetzung für die Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto ist, dass der Kontoinhaber eine natürliche Person ist. Somit können Einzelkaufleute oder Selbständige ihr Firmenkonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln.
Ruhenderklärungen werden nicht akzeptiert.
Damit Miete, Strom und Lebensmittel trotz Pfändung bezahlt werden können, lässt sich das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Trotz laufender Pfändung kann damit monatlich über einen gesetzlich festgelegten Betrag verfügt werden.
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt den monatlichen Betrag fortwährend: Man muss den Freibetrag also nicht direkt nach dem Geldeingang abheben, sondern kann das Girokonto normal weiter nutzen. Ist der Freibetrag noch nicht überschritten, werden auch Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge ausgeführt.
Die gesetzliche Freigrenze für eine Person liegt momentan bei 1.500 Euro pro Kalendermonat. Bei Unterhaltsverpflichtungen kann eine Erhöhung beantragt und über das Formular "Bescheinigung nach §903 Abs. 1 ZPO" bei uns nachgewiesen werden.
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